Änderungsverordnung zur Unterstützung von Betreuungsvereinen

Die LIGA MV lehnt die Verordnung erneut ab.

Es handelt sich bei den nunmehr geplanten Änderungen bereits um die dritte Fassung der Verordnung, mit der eine Regelung der bedarfsgerechten finanziellen Ausstattung der Betreuungsvereine für die Durchführung der Querschnittsarbeit versucht wird. Wie die vorangegangenen Versuche, ist auch dieser Entwurf nicht dazu geeignet, die Regelung des § 17 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) umzusetzen, wonach die Betreuungsvereine einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 obliegenden Aufgaben haben. Sollte die Verordnung wie geplant geändert werden, verletzt das Land Mecklenburg-Vorpommern weiterhin geltendes Bundesrecht.

Nach wie vor wird im Titel der Verordnung und im weiteren Verordnungstext stets von „Unterstützung“ der Betreuungsvereine für ihre Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) gesprochen. Die bereits in der Stellungnahme vom 13. Okt. 2022 beschriebene Verkennung des bundesgesetzlichen Auftrages einer bedarfsgerechten Finanzierung wird beibehalten. Das sich der Landesgesetzgeber mit der Nichterfüllung seines Finanzierungsauftrages auf einem Irrweg befindet, verdeutlicht ebenso ein Blick über die Landesgrenzen hinaus. So wird bislang in keinem novellierten Ausführungsgesetz von „Unterstützung“ gesprochen, sondern die Landesgesetzgeber gehen richtigerweise von einem „Vergütungsanspruch“ (Sachsen) oder einem „Finanzierungsanspruch“ (Brandenburg) aus.

Der Landesgesetzgeber kommt weder mit dem AG BtG noch mit der vorliegenden Änderungsverordnung seinem bundesgesetzlichen Auftrag nach, die Finanzierung der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine in M-V wie vom Bundesgesetzgeber vorgesehen durchgreifend zu verbessern. Wie die LIGA M-V bereits im Gesprächstermin mit Staatssekretärin Grimm am 19. Januar 2023 dargelegt hat, können die Betreuungsvereine ihre Pflichtaufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG nur erfüllen, wenn die öffentlichen Mittel des Landes die Personalkosten für die Umsetzung der Querschnittsarbeit vollumfänglich finanzieren. Diese Forderung der Stellungnehmenden, die sich seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der bundesgesetzlichen Betreuungsrechtsreform und darüber hinaus besteht, bleibt für das Jahr 2023 weiterhin unerfüllt. Die vorliegende Änderungsverordnung ist somit nicht geeignet, geltendes Bundesrecht in Mecklenburg-Vorpommern umzusetzen und wird von der LIGA M-V daher abgelehnt.

Lesen Sie hier die komplette Stellungnahme der LIGA MV vom 15.02.23

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