EU Bericht 2012
23 600 Betroffenen
in der EU

weltweit
18,7 Millionen Menschen
in Zwangsarbeitsverhältnissen
in der
Privatwirtschaft:

5,5 Millionen der
Betroffenen sind
unter 18 Jahre

Bericht der UNODC
(United Nations Office
on Drugs and Crime)
vom 12.12.2012
(Zeitraum 2007-2010 in
132 Staaten) 55 – 60 %
Frauen 27 % Kinder und
von ihnen wiederum
2/3 Mädchen

Die am meisten verbreitete
Form ist die sexuelle
Ausbeutung, danach
Zwangsarbeit
Täter sind mit 68 %
überwiegend männlich

Menschen-
handel

ist ein Überbegriff für eine Vielzahl von Verhältnissen, in denen Menschen gegen ihren Willen, also unter Zwang, gehalten und ausgebeutet werden. Meistens handelt es sich um grenzübergreifende Formen der Abhängigkeit und des Zwangs, da Menschenhandel oft (aber nicht nur) nicht im Heimatland der Opfer geschieht.

Menschenhandel ist eine elementare Verletzung der Menschenrechte und strafrechtlich ein Verbrechen.

Das Phänomen Menschenhandel muss auch im Zusammenhang einer weltweiten Arbeitsmigration von Frauen gesehen und bewertet werden. Immer mehr Frauen entscheiden sich aus ökonomischen Gründen zur Migration.

Die legalen Wege der Einwanderung in ein Land mit vermeintlich besseren sozialen Bedingungen sind eingeschränkt. Viele Migrantinnen wenden sich an Vermittler,

Schlepper, oder potentielle Arbeitgeber, im Glauben, eine gute Perspektive zu erhalten. Damit setzen sie sich den Gefahren von Ausbeutung und Abhängigkeit aus – in der Regel erfahren sie viel Gewalt.

Viele der betroffenen Frauen erdulden diese Lebenssituation. Sie schweigen aus Angst, Scham oder aus einem Gefühl der Ausweglosigkeit.

Im deutschen Recht wird der Tatbestand Menschenhandel in den §§ 232 ff. StGB geregelt. Gemeint ist nach diesen Regelungen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Menschenhandel kann mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft werden.

Die Betroffenen entscheiden sich allerdings selten für eine Aussage gegen die Täter, noch seltener stehen sie in der strafrechtlichen Hauptverhandlung als Zeuginnen zur Verfügung. Wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht (fehlender Aufenthaltstatus, Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis u. ä.) werden sie primär selbst als Straftäterinnen behandelt.

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