Die Kindertagesförderung in Mecklenburg- Vorpommern ist laut Gesetz auf die Chancengerechtigkeit der Kinder, die individuelle Förderung von Begabungen sowie den Ausgleich von Benachteiligungen ausgerichtet. In der Praxis ist der Weg dorthin allerdings mit vielen Stolpersteinen gepflastert.

Kinder mit Behinderung benötigen in besonderem Maße individuelle Förderung. Das „besondere Maß“ hängt von dem Mehrbedarf des einzelnen Kindes ab. Also muss dieser Mehrbedarf von den Eltern beantragt, der Antrag vom Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträger bearbeitet, der Mehrbedarf von der Amtsärztin des Gesundheitsamtes festgestellt und die Kostenübernahme durch die Sozialhilfeoder Jugendhilfeträger beschieden werden. Nun hat das einzelne Kind einen gesicherten subjektiven Rechtsanspruch auf bestimmte ergänzende Eingliederungsleistungen.

Aber es gibt auch eine Vorhalteverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an integrativen Hortplätzen vorzuhalten. Seit dem 01. August 2013 lautet § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII wie folgt: „Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten“. Parallel ent

Hilfe!
Ich bin ein Kind mit
Behinderung und komme
in MV in den Hort …

enthält § 14 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V eine Sicherstellungspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den Bedarf durch einen den Anforderungen des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern genügenden Bestand von Einrichtungen und Diensten zu decken.

Für Kindergärten konnte die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e. V. besondere Leistungen in einem Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern vereinbaren, wenn Kinder ohne und mit Behinderung gemeinsam gefördert werden. Danach werden in integrativen Kindergartengruppen 15 Kinder gemeinsam gefördert, davon vier Kinder mit Behinderung. Des Weiteren bestimmt der Rahmenvertrag, dass für die ergänzenden Eingliederungsleistungen zusätzlich eine Fachkraft mit speziellen Kenntnissen einzusetzen ist. Demnach ist im Bereich Kindergarten für jeweils vier Kinder mit Behinderung eine zusätzliche Fachkraft mit speziellen Kenntnissen einzusetzen.

Auch für den Bereich Hort schreibt der Gesetzgeber eine zusätzliche Personalausstattung vor. Wie hoch diese ist, wird weder durch den Gesetzgeber noch durch einen Landesrahmenvertrag bestimmt.

Wir, die AWO MV und die LIGA MV, setzen uns zwar verstärkt dafür ein, dass der Landesrahmenvertrag auf Horte und Kinderkrippen erweitert wird, unsere Verhandlungspartner - die Sozialhilfeträger (KSV MV, Städte- und Gemeindetag MV und Landkreistag MV) - verweigern die Erweiterung jedoch. Gleichzeitig bestimmt das Kindertagesförderungsgesetz, dass eine Fachkraft im Hort durchschnittlich 22 Kinder fördert. Viel zu viel, sagt Peggy Lehm.


Peggy Lehm, Referentin AWO Landesverband MV

Wir, die AWO MV und
die LIGA MV, setzen uns
zwar verstärkt dafür
ein, dass der Landes-
rahmenvertrag auf Horte
und Kinderkrippen
erweitert wird, unsere
Verhandlungspartner
- die Sozialhilfeträger
(KSV MV, Städte- und
Gemeindetag MV und
Landkreistag MV) - ver-
weigern die Erweiterung
jedoch.

Gleichzeitig bestimmt
das Kindertagesför-
derungsgesetz, dass
eine Fachkraft im Hort
durchschnittlich 22 Kinder
fördert. Viel zu viel,
sagt Peggy Lehm.

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