Kranken­haus­aufenthalt so hoch, dass vor­über­ge­hend eine voll­station­äre Kurz­zeit­pflege ge­nutzt werden muss, kann der An­spruch auf Ver­hinder­ungs­pflege teil­weise oder ganz ge­nutzt werden. In diesem Fall über­nim­mt die Pflege­kas­se die Kosten für bis zu 8 (bislang 6) Wochen im Jahr und bis zu einem Be­trag von maximal 3.224 EUR.

Dies ist künftig auch bei der Ver­hin­der­ungs­pflege, wenn der pflegende An­ge­hörige selbst krank oder ver­hin­dert ist, bis zu 6 Wochen im Jahr mög­lich. Der jähr­liche An­spruch auf Kurz­zeit­pflege kann dabei bis zur Hälfte für die Ver­hinder­ungs­pflege ein­ge­setzt werden. Es steht so ein Betrag von maximal 2.418 EUR im Jahr zur Ver­füg­ung.

in Pflege­heimen An­spruch auf zu­sätz­liche Betreu­ung und Aktiv­ier­ung. Diesen An­spruch hatten bis­lang nur Tages­gäste und Be­wohner mit einer ein­ge­schränk­ten Alltags­kompetenz gemäß § 45 a SGB XI. Die Ver­gütungs­zu­schläge für diese zu­sätz­liche Be­treu­ung werden alleinig durch die Pflege­kas­sen ge­tragen. Auch die An­zahl der zu­sätz­lichen Betreu­ungs­kräfte wird er­höht. So steht künf­tig für 20 (bislang für 24) Tages­gäste / Bewohner ein in Voll­zeit be­schäf­tigter Mit­arbeit­er zur Ver­fügung.

Bild­ung eines Pflege­vor­sorge­fonds
Es soll ein Pflege­vor­sor­ge­fonds in Form eines Sonder­ver­mögens ge­bildet wer­den, der lang­frist­ig der Stabili­sier­ung der Bei­trags­ent­wick­lung in der sozialen Pfle-

Übersicht
der Leistungsbeträge:
www.awo-mv.de
Angebote Altenhilfe

Ausbau der Leistungen für Tages-
und Nacht­pflege

Menschen mit einer ein­ge­schränkten Alltags­kompe­tenz gemäß § 45a SGB XI ohne Pflege­stufe haben erst­mals auch einen An­spruch auf Leist­ungen der Tages- und Nacht­pflege in Höhe von 231 EUR monat­lich. Zudem wer­den Leist­ungen der Tages- und Nacht­pflege und ambulante Pflege­leist­ungen künf­tig nicht mehr auf­ein­ander an­ge­rech­net. Damit be­steht künf­tig sowohl ein vol­ler Anspruch auf am­bu­lante als auch paral­lel auf teil­station­äre Pfle­ge­leist­ungen.

Zusätzliche Betreuungskräfte in
Tages­pflegen und Pflege­heimen

Ab dem 01.01.2015 haben alle Tages­gäste in Tages­pfle­gen und alle Bewohner

geversicher­ung dienen soll. Ab 2015 werden diesem Fonds jährlich 0,1 % der bei­trags­pflicht­igen Ein­nahmen der so­zialen Pfle­ge­ver­sicher­ung des Vor­jahres zu­ge­führt. Ab 2035 soll dieses Sonder­ver­mögen dann zwecken­tsprech­end ver­wendet werden.

Beitrags­satz­er­höhung zum 01.01.2015
Um die mit dem ersten Pflege­stärk­ungs­ge­setz vor­ge­seh­en­en Lei­st­ungs­ver­bes­ser­ung­en fin­anz­ier­en zu kön­nen, folgt zum 01.01.2015 eine Bei­trags­satz­er­höh­ung 0,3 % von der­zeit 2,05 % auf 2,35 % bzw. für Ver­sicher­te ohne Kin­der auf 2,6 %.

Ulrike Keßler,
Referentin für Altenhilfe,
AWO Landesverband

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