Krankenhausaufenthalt so hoch, dass vorübergehend eine vollstationäre Kurzzeitpflege genutzt werden muss, kann der Anspruch auf Verhinderungspflege teilweise oder ganz genutzt werden. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für bis zu 8 (bislang 6) Wochen im Jahr und bis zu einem Betrag von maximal 3.224 EUR.
Dies ist künftig auch bei der Verhinderungspflege, wenn der pflegende Angehörige selbst krank oder verhindert ist, bis zu 6 Wochen im Jahr möglich. Der jährliche Anspruch auf Kurzzeitpflege kann dabei bis zur Hälfte für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Es steht so ein Betrag von maximal 2.418 EUR im Jahr zur Verfügung.
in Pflegeheimen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Diesen Anspruch hatten bislang nur Tagesgäste und Bewohner mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gemäß § 45 a SGB XI. Die Vergütungszuschläge für diese zusätzliche Betreuung werden alleinig durch die Pflegekassen getragen. Auch die Anzahl der zusätzlichen Betreuungskräfte wird erhöht. So steht künftig für 20 (bislang für 24) Tagesgäste / Bewohner ein in Vollzeit beschäftigter Mitarbeiter zur Verfügung.
Bildung eines Pflegevorsorgefonds
Es soll ein Pflegevorsorgefonds in Form eines Sondervermögens gebildet werden, der langfristig der Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pfle-
der Leistungsbeträge:
www.awo-mv.de
Angebote Altenhilfe
Ausbau der Leistungen für Tages-
und Nachtpflege
Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI ohne Pflegestufe haben erstmals auch einen Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Höhe von 231 EUR monatlich. Zudem werden Leistungen der Tages- und Nachtpflege und ambulante Pflegeleistungen künftig nicht mehr aufeinander angerechnet. Damit besteht künftig sowohl ein voller Anspruch auf ambulante als auch parallel auf teilstationäre Pflegeleistungen.
Zusätzliche Betreuungskräfte in
Tagespflegen
und Pflegeheimen
Ab dem 01.01.2015 haben alle Tagesgäste in Tagespflegen und alle Bewohner
geversicherung dienen soll. Ab 2015 werden diesem Fonds jährlich 0,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres zugeführt. Ab 2035 soll dieses Sondervermögen dann zweckentsprechend verwendet werden.
Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2015
Um die mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz vorgesehenen Leistungsverbesserungen finanzieren zu können, folgt zum 01.01.2015 eine Beitragssatzerhöhung 0,3 % von derzeit 2,05 % auf 2,35 % bzw. für Versicherte ohne Kinder auf 2,6 %.
Ulrike Keßler,
Referentin für Altenhilfe,
AWO Landesverband