Leistungs-
verbesserungen
für pflegebedürftige
Menschen ab dem
01.01.2015

Neuer Pflege-
bedürftigkeitsbegriff
und neues
Begutachtungs-
verfahren ab 2017

Die AWO kristisiert,
dass mit dieser
Pflegereform der zweite
Schritt vor dem ersten
gemacht wird.

Erstes Pflege- stärkungsgesetz

Das erste Pflege­stärk­ungs­gesetz tritt zum 01.01.2015 in Kraft

Mit dem ersten Pflege­stärk­ungs­gesetz werden dringend notwendige An­pass­ung­en der Leist­ungen durch die Pfle­ge­ver­sich­er­ung umgesetzt.

Die Bundes­regier­ung will durch zwei Pflege­stärk­ungs­gesetze die pflege­rische Ver­sorg­ung ver­bes­sern. Mit dem ersten Pflege­stärk­ungs­gesetz sollen bereits zum 1. Januar 2015 dringend not­wen­dige Leistungs­ver­besser­ung­en für pflege­be­dürf­tige Menschen und deren An­ge­hörige um­ge­setzt werden. Mit dem zweiten Pflege­stärk­ungs­ge­setz, welches für 2017 vor­gesehen ist, sollen dann ein neuer Pflege­be­dürftig­keits­begriff und ein neues Begut­acht­ungs­ver­fahren ein­ge­führt werden.

Erhöhung der Leistungs­beträge
Die Leistungs­be­träge der Pflege­ver­sich­er­ung werden zum 01.01.2015 an­ge­hoben und es wer­den mehr Leist­ungen an­ge­boten. Die nach­fol­gende Über­sicht ver­deut­licht dies.

Maßnahmen zur Wohn­umfeld­verbes-
serung und Pflege­hilfs­mittel

Zu­schüsse zur Ver­besser­ung des Wohn­umfeld­es werden ein­kommens­un­ab­hängig in Höhe von 4.000 Euro pro Maß­nahme und Pflege­be­dürft­igen ge­zahlt. Dies gilt auch, falls mehrere Pflege­be­dürftige ge­meinsam in einer Wohn­ung leben. Zu be­achten ist jedoch, dass der Zu­schuss auf insgesamt 16.000 Euro pro Wohn­ung be­grenzt ist. Der Zu­schuss zu Pflege­hilfs­mitteln wird von bis­lang 31 EUR auf 40 EUR monat­lich erhöht.

Ambulant Betreute Wohn­ge­mein­schaft­en Pflege­be­dürft­ige, die in einer ambulant be­treuten Wohn­ge­mein­schaft mit mindes­tens zwei weiter­en Pflege­be­dürft­igen und maximal 9 weiteren Per­sonen leben, er­halten künftig einen monat­lichen Zu­schlag in Höhe von 205 Euro. Auch dem

Mieter mit einer ein­ge­schränk­ten All­tags­kompe­tenz aber ohne Pflege­stufe steht ab 01.01.2015 dieser Zu­schuss zu. Ambulant betreute Wohn­grup­pen kön­nen zudem, neben einer An­schub­finanz­ierung für die Gründ­ung, einen Zuschuss von bis zu 16.000 EUR für Um­bau­maß­nahmen er­halten.

Stärkung niedrig­schwelliger Betreu-
ungs und Ent­lastungs­an­ge­bote

Menschen mit einer ein­ge­schränkten Alltags­kompe­tenz gemäß § 45a SGB XI können be­reits jetzt zusätzliche Be­treu­ungs­leist­ungen in An­spruch nehmen. Die hierfür ent­stehen­den Kosten wer­den bis­lang in Höhe von 100 bzw. 200 EUR/Monat von der Pflege­kas­se ersetzt. Dieser Be­trag wird auf

104 bzw. 208 EUR/Monat erhöht. Künf­tig können auch Pflege­be­dürf­tige, die nicht in ihrer Alltags­kompe­tenz ein­ge­schränkt sondern rein körper­lich be­einträch­tigt sind, diese Leist­ungen be­an­spruchen. Sie erhalten bis zu 104 EUR/Monat erstat­tet. Paral­lel wird dieser Leistungs­be­reich aus­ge­baut und um Ent­lastungs­an­ge­bote erweitert. Zudem wird eine neue „Um­wid­mungs­möglich­keit“ ein­ge­führt. Dem­nach soll es möglich sein, niedrig­schwel­lige Betreu­ungs- und Ent­lastungs­an­ge­bote an­stelle eines Teils der Pflege­sach­leist­ung in An­spruch nehmen zu können.

Bessere Kom­bination von Leist­ung­en der Ver­hinder­ungs- und Kurz­zeit­pflege möglich
Ist der Pflege­auf­wand z. B. nach einem

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