Leistungs-
verbesserungen
für pflegebedürftige
Menschen ab dem
01.01.2015
Neuer Pflege-
bedürftigkeitsbegriff
und neues
Begutachtungs-
verfahren ab 2017
Die AWO kristisiert,
dass mit dieser
Pflegereform der zweite
Schritt vor dem ersten
gemacht wird.
Erstes Pflege- stärkungsgesetz
Das erste Pflegestärkungsgesetz tritt zum 01.01.2015 in Kraft
Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz werden dringend notwendige Anpassungen der Leistungen durch die Pflegeversicherung umgesetzt.
Die Bundesregierung will durch zwei Pflegestärkungsgesetze die pflegerische Versorgung verbessern. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz sollen bereits zum 1. Januar 2015 dringend notwendige Leistungsverbesserungen für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige umgesetzt werden. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz, welches für 2017 vorgesehen ist, sollen dann ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.
Erhöhung der Leistungsbeträge
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 01.01.2015 angehoben und es werden mehr Leistungen angeboten. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht dies.
Maßnahmen zur Wohnumfeldverbes-
serung und Pflegehilfsmittel
Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes werden einkommensunabhängig in Höhe von 4.000 Euro pro Maßnahme und Pflegebedürftigen gezahlt. Dies gilt auch, falls mehrere Pflegebedürftige gemeinsam in einer Wohnung leben. Zu beachten ist jedoch, dass der Zuschuss auf insgesamt 16.000 Euro pro Wohnung begrenzt ist. Der Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln wird von bislang 31 EUR auf 40 EUR monatlich erhöht.
Ambulant Betreute Wohngemeinschaften Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft mit mindestens zwei weiteren Pflegebedürftigen und maximal 9 weiteren Personen leben, erhalten künftig einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 205 Euro. Auch dem
Mieter mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz aber ohne Pflegestufe steht ab 01.01.2015 dieser Zuschuss zu. Ambulant betreute Wohngruppen können zudem, neben einer Anschubfinanzierung für die Gründung, einen Zuschuss von bis zu 16.000 EUR für Umbaumaßnahmen erhalten.
Stärkung niedrigschwelliger Betreu-
ungs und
Entlastungsangebote
Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz gemäß § 45a SGB XI können bereits jetzt zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Die hierfür entstehenden Kosten werden bislang in Höhe von 100 bzw. 200 EUR/Monat von der Pflegekasse ersetzt. Dieser Betrag wird auf
104 bzw. 208 EUR/Monat erhöht. Künftig können auch Pflegebedürftige, die nicht in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sondern rein körperlich beeinträchtigt sind, diese Leistungen beanspruchen. Sie erhalten bis zu 104 EUR/Monat erstattet. Parallel wird dieser Leistungsbereich ausgebaut und um Entlastungsangebote erweitert. Zudem wird eine neue „Umwidmungsmöglichkeit“ eingeführt. Demnach soll es möglich sein, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote anstelle eines Teils der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen zu können.
Bessere Kombination von Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege möglich
Ist der Pflegeaufwand z. B. nach einem