Die Satzung im PDF-Format

Satzung

der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

(beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.12.1991 in Güstrow,
geändert auf der 1. Landeskonferenz am 26.06.1993 in Schwerin,
geändert auf der 2. Landeskonferenz am 01.06.1996 in Waren,
geändert auf der 3. Landeskonferenz am 03.06.2000 in Stralsund,
geändert auf der Sonderkonferenz am 21.06.2003 in Schwerin,
geändert auf der 6. Landeskonferenz am 02.06.2012 in Göhren-Lebbin
geändert auf der 7. Landeskonferenz am 28.05.2016 in Rostock-Warnemünde,
geändert auf der Außerordentlichen Landeskonferenz am 16.06.2018 in Rostock
zuletzt geändert auf der Landeskonferenz am 21.06.2025 in Linstow)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin. Er umfasst das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
  3. Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die

    a) Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO)

    b) Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen (§ 53 AO)

    c) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit

    d) Allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO)

    e) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)

    f) Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)

    g) Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, ausgesiedelte Personen, spätausgesiedelte Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)

    h) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO)

    i) Völkerverständigung sowie die Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, 15 AO)

  3. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

    a) Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Arbeiterwohlfahrt auf Landesebene, insbesondere gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und -verwaltung, den Ministerien, den kommunalen Spitzenverbänden, den anderen Wohlfahrtsverbänden, sozialen Fachverbänden, Parteien und anderen Organisationen der Sozial- und Jugendarbeit in Mecklenburg-Vorpommern

    b) Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens

    c) Förderung von verschiedenen Formen des Engagements (Anregung und Hilfe zur Selbsthilfe, Förderung des Ehrenamts, des freiwilligen Engagements und der Freiwilligendienste)

    d) Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit

    e) Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege

    f) Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe in Mecklenburg-Vorpommern und Mitarbeit in den entsprechenden Ausschüssen und Gremien

    g) Stellungnahmen zu Fragen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg- Vorpommern, Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben

    h) Teilnahme an Konferenzen und Tagungen

    i) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfe-Organisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene

    j) Förderung internationaler Projekte, insbesondere der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Tätigkeit von AWO International e.V.

    k) Öffentlichkeitsarbeit

    l) Förderung der Gliederungen einschließlich des Landesjugendwerkes und deren Aufgaben, insbesondere durch Beratung, Zuwendungen und Darlehen

    m) Aufbau und Förderung bi- und multinationaler Beziehungen zu Anrainerstaaten, insbesondere der Ostseeregion

    n) Förderung der Integration von politisch, ethnisch und/oder religiös Verfolgten, Geflüchteten, Vertriebenen, Aussiedler*innen, Spätaussiedler*innen durch Förderung von Selbsthilfe, Beratung, Kursen und Bildungsangeboten sowie sozialer Gruppenarbeit

    o) Förderung der Nachhaltigkeit als Grundprinzip der sozialen Arbeit sowie Begleitung der sozialen Folgen ökologischer Veränderungsprozesse

    p) Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität zur Völkerverständigung.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen, für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüsse – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an den Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt. Der Bundesverband hat das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen im Rahmen der Förderung der Jugend- und Sozialarbeit unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Landesverbandes sind die Kreisverbände und das Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt in Mecklenburg-Vorpommern.

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Landesausschuss auf schriftlichen Antrag hin.

  3. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in menschenverachtenden Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

  4. Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand bewirken. Für den Austritt gilt eine Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

  5. Bei Austritt verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen.

    Ein neugewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

  6. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet; über deren Höhe entscheidet der Landesausschuss.

  7. Als korporative Mitglieder können sich dem Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Vereinigungen anschließen, deren Tätigkeit sich auf Landesebene oder mehrere Kreise erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Landesausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesverband. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitgliedes bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt.

  8. Körperschaften und Stiftungen, die als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt aufgenommen werden können, müssen gemeinnützig und/oder mildtätig sein. Nicht gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder sein, wenn AWO Körper-schaften mehr als 50 % der Anteile halten.

  9. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

  10. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für korporative Mitglieder des Landesverbandes richtet sich nach einer gesonderten Beitragsordnung, die vom Landesausschuss zu beschließen ist.

§ 5 Jugendwerk

  1. Für das Landesjugendwerk e.V. gilt dessen Satzung.

  2. Der Vorstand des Landesverbandes ist zur Beaufsichtigung und Prüfung gegenüber dem Landesjugendwerk berechtigt.

  3. Die Prüfung des Landesjugendwerkes erfolgt mit dessen wirtschaftsprüfenden Person.

  4. Die Förderung des Landesjugendwerkes wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Landeskonferenz
b) der Landesvorstand
c) der Landesausschuss

§ 7 Landeskonferenz

  1. Die Landeskonferenz wird gebildet aus:

    a) den Mitgliedern des Landesvorstandes

    b) den auf den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten, deren Anzahl vom Landesausschuss grundsätzlich nach der Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge festgesetzt wird, wobei jeder Kreisverband und das Landesjugendwerk Grundmandate erhalten. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen; Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sowie sonstige Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen. Beide Geschlechter sollen mit mindestens 40 % vertreten sein.

    c) jeweils einem/r Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf

  2. Die Landeskonferenz ist vom Landesvorstand spätestens vier Monate vor der Bundeskonferenz mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Beschluss des Landesausschusses oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisverbände ist eine außerordentliche Landeskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

  3. Die Landeskonferenz fasst Beschlüsse über die Grundsätze der Arbeit, soweit nicht der Landesausschuss zuständig ist. Die Landeskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. Sie beschließt über Änderungen der Satzungen des Landesverbandes sowie dessen Auflösung. Sie nimmt dieZusammenfassung der Jahresberichte des Landesvorstandes sowie den Revisionsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und ist zuständig für die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt den Landesvorstand sowie mindestens zwei Revisor*innen und die Richter*innen des Schiedsgerichtes sowie die Delegierten zur Bundeskonferenz.

  4. Der Vorstand, die Revisor*innen, die Richter*innen beim Vereinsgericht und die Delegierten bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Die Möglichkeit zur Abberufung des Vorstandes, der Revisor*innen, der Richter*innen und der Delegierten bleibt hiervon unberührt.

  5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung des Landesverbandes bedürfen der Zwei/Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zwei/Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten.

  6. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesverbandes, der vor jeder Änderung rechtzeitig anzuhören ist. Nach der Satzungsänderung ist die Genehmigung des Bundesverbandes einzuholen. Der Bundesverband kann einer Genehmigung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage widersprechen und hat dies innerhalb von weiteren 4 Wochen zu begründen. Macht der Bundesverband von seinem Widerspruch keinen Gebrauch, gilt die Satzung nach Ablauf der ersten Frist als genehmigt.

  7. Landeskonferenzen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist. Ist eine Landeskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, nicht beschlussfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Zwei/Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die qualifizierte Mehrheit und Beschluss-fähigkeit gilt jeweils nur für Satzungsänderungen bzw. die Auflösung.

  8. Die Beschlüsse der Landeskonferenz sind schriftlich niederzulegen und von der vorsitzenden Person oder der Person des Stellvertreters zu unterzeichnen.

  9. Die Landeskonferenz kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung, d.h. ohne physische Anwesenheit ihrer Mitglieder bzw. Delegierten an einem Versammlungsort, abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzveranstaltung durchzuführen. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Im Fall der Durchführung der Landeskonferenz als virtuelle Versammlung haben die stimmberechtigten Mitglieder im virtuellen Raum mit den zur Stimmabgabe berechtigenden Legitimationsdaten die Möglichkeit, über die dort zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände virtuell abzustimmen. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzveranstaltung mittels Video- oder Telefonschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit des Teilnehmenden am Versammlungsort die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Form der Durchführung der Landeskonferenz. Die Entscheidung ist in der Einladung zur Landeskonferenz mitzuteilen.

  10. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst wurde. Näheres regeln eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 8 Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand wird von der Landeskonferenz für die Zeit bis zur nächsten Landeskonferenz gewählt.

    Er besteht aus bis zu 10 Mitgliedern:

    a) Vorsitz (1 Person)

    b) Stellvertretung (3 Personen)

    c) Beisitz (mindestens 4, max. 6 Personen)

    wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl an Bewerber*innen vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Landeskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

  2. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf anberaumt. Sie/er beruft dazu die Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. Die Vorstandssitzungen können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitge-zählt. Beschlüsse können in begründeten Ausnahmefällen im Abstimmungsverfahren in Textform gefasst werden; solche Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen. Je zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.

  6. Für die Führung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand einen*e Geschäftsführer*in.Dieser*e ist als besonderer*e Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Er*sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die*den besondere*en Vertreter*in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisungen im Einzelfall regeln. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.

  7. Der Landesvorstand unterrichtet den Bundesvorstand über die Arbeiten im Landesverband und entsendet die Vertreter der AWO M-V für den Bundesausschuss.

  8. Der Landesvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Die Vorsitzenden und Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Vorstand berufen.

  9. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt ein vom Landesjugendwerksvorstand benanntes, volljähriges Vorstandsmitglied des Landesjugendwerkes mit Stimmrecht teil.

  10. Die Verbandsrevisor*innen nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

  11. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  12. Die Tätigkeit im Landesvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Landesausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

§ 9 Landesausschuss

  1. Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus:

    a) dem Landesvorsitzenden und seinen Stellvertretern

    b) den von den Kreisverbänden entsandten Vertretern, deren Anzahl sich nach der Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge zum Zeitpunkt der letzten Landeskonferenz errechnet, wobei jeder Kreisverband und das Landesjugendwerk zwei Grundmandate erhalten und für je weitere 500 Mitglieder einen zusätzlichen Delegierten. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen. Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sowie sonstige Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen.

    c) je einem bevollmächtigten Vertreter der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen auf sie entfallen darf

  2. An den Sitzungen des Landesausschusses nehmen der Landesgeschäftsführer sowie die Beisitzer des Landesvorstandes und die Vorsitzenden der Fachausschüsse beratend teil, sofern sie keine Landesausschussmitglieder sind.

  3. Der Landesausschuss ist von der/dem Vorsitzenden des Landesvorstandes nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Landesausschussmitglieder mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

  4. Der Landesausschuss kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung, d.h. ohne physische Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort abgehalten werden. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmenden in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (Hybridversammlung) ist möglich.

  5. Der Landesausschuss beschließt, soweit nicht die Landeskonferenz zuständig ist, über Angelegenheiten, die für den Gesamtverband bindend sind, insbesondere über:

    a) Maßnahmen zur Herstellung und Wahrung der Einheitlichkeit des Verbandes

    b) die Aufnahme neuer Mitglieder

    c) die Aufnahme und die Kündigung korporativer Mitglieder und die Beitragsordnung für korporative Mitglieder

    d) die Koordinierung der Verbandspolitik, insbesondere gegenüber dem Land, den Landkreisen und kreisfreien Städten und den Kommunen

    e) die Höhe der an den Landesverband abzuführenden Mitgliedsbeiträge

    f) die Anzahl der Grundmandate, den Delegiertenschlüssel, den Stichtag zur Ermittlung der Anzahl der Mitglieder und die Bestellung der Mitglieder der Antragskommission für die Landeskonferenz

    g) die Gründung, den Erwerb und die Veräußerung von Einrichtungen, Diensten, Unternehmen und Gesellschaften sowie die Beteiligung an solchen durch den Landesverband

  6. Der Landesausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden

    a) von Vorstandsmitgliedern

    b) von Verbandsrevisor*innen

    c) von Richter*innen des Landesschiedsgerichtes

    ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen bzw. bei Verhinderung

    d) von Delegierten/Ersatzdelegierten zur Bundeskonferenz weitere Ersatzdelegierte für die Verhinderten

    zu wählen bzw. zu bestätigen.

  7. Die Beschlüsse des Landesausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Beschlüsse der Landeskonferenz oder Regelungen dieser Satzung nicht entgegenstehen. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der*dem Vorsitzenden oder einem*einer Stellvertreter*in zu unterzeichnen.

§ 10 Mandat/ Unvereinbarkeit/ Interessenkollision

  1. Mandatsträger*innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein
  2. Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion:

    a) Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis beim Landes-verband und zum Landesverband gehörender Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht

    b) Revisor*innenfunktionen,

        - wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre              Vorstands- oder Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden

        - wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands- oder                        Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden

        - Revisor*innenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder in den            letzten vier Jahren ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bestand

    c) Delegiertenfunktionen, wenn auf derselben oder übergeordneten Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis besteht.

    d) Mitglieder des Vereinsgerichts, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung und zu dieser gehörenden Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, besteht.

  3. Ein*e Mandatsträger*in kann nicht an der Beratung und der Beschlussfassung teilnehmen, wenn er*sie hierdurch in eine Interessenkollision gerät, insbesondere wenn der Beschluss ihm*ihr selbst, seinem*r bzw. ihrem*r Ehegatten*in, seinem*r Lebenspartners*in (auch wenn die Ehe/Lebenspartnerschaft innerhalb des letzten Jahres vor Beratung und Beschlussfassung aufgelöst wurde), ihren*seinen Großeltern, Eltern, Kindern, Enkelkindern sowie (Halb-)Geschwistern (jeweils auch des*der Ehegatten*in/des*der Lebenspartners*in), Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mitleben oder innerhalb des letzten Jahres mitlebten oder einer juristischen Person in der die*der Mandatsträger*in oder eine der vorgenannten Personen, Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans (gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter*in einer AWO-Körperschaft angehören), einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Zur Bestimmung der nahestehenden Personen gilt im Übrigen der vollständige § 138 InsO in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, zeigt dies unaufgefordert dem*der*den Vorsitzenden des Organs an. Für die Entscheidungen in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des*der Betroffenen zuständig.
  5. Ein Beschluss, der unter Verletzung von Abs. 3 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Abs. 3 beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.

§ 11 Verbandsstatut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der von der Bundeskonferenz am 22.04.2023 in Schkeuditz/Leipzig beschlossenen Fassung (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg VR 29346) ist Bestandteil dieser Satzung. Das Statut enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förder*innen, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht. Der AWO- Governance-Kodex ist zu beachten.

  2. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

  3. Der AWO Landesverband M-V ist verpflichtet, den Jahresbeitrag für juristische Personen der Arbeiterwohlfahrt unter Maßgabe der Ziffer 7 Abs. 2 a AWO-Verbandstatut sowie der auf dieser Grundlage beschlossenen Beitragsordnung zu zahlen.

  4. Der AWO Landesverband M-V erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er beherrschenden Einfluss nehmen kann, durch den AWO Bundesverband an. Der AWO Landesverband führt die Aufsicht über seine Mitglieder.

§ 12 Bundeseinheitlichkeit des Gesamtverbandes

Die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung des Gesamtverbandes sind für den Arbeiterwohlfahrt Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. verbindlich.

§ 13 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband ist der Landesverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neugewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

 


 

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